Strafgesetzbuch


§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz

Abs. 1 Taten dürfen nur belangt werden, wenn eine gesetzliche Bestimmung vorhanden ist. Besteht zur Zeit der Begehung der Tat noch kein Gesetz, kann der Beschuldigte nicht dafür belangt werden.

Abs. 2 Unwissenheit Schützt nicht vor Strafe.


§ 2 Mittäterschaft

Abs.1 Als Mittäter wird die Person behandelt, die bei einer Straftat Hilfe geleistet/ unterstützt oder auch angestiftet hat.


§ 3 Beweisführung und Ermittlung

Abs. 1 Alle rechtlich legitimen Ermittlungsmaßnahmen sind zur Klärung der Beweislage zulässig. Im BDG (Beamten-Dienst-Gesetz) sind die zulässigen rechtlichen Bestimmungen für Beamte definiert. Alle zur Überführung des Täters nützlichen Informationen sind in der Beweisführung zu nutzen, beispielsweise Zeugenaussagen, Geständnisse und tatsächliche Beweise.


§ 4 Strafverfolgung

Abs. 1 Straftaten, die laut Strafkatalog als solche ausgewiesen sind, müssen von der Exekutive geahndet werden. Geringfügige Straftaten und/oder Ordnungswidrigkeiten können aber, wenn bei der Aufklärung über die rechtswidrige Handlung ein Lerneffekt erzielt wurde, wieder erlassen werden. Hierbei muss die innerbehördliche Meldepflicht beachtet werden.

Abs. 2 Paragrafen nach dem Strafkatalog dürfen nicht zwei- oder mehrfach in einer Situation vergeben werden.


Abs. 3 Ist eine akute Gefahrensituation gegeben und besteht die Gefahr, dass die beklagte Person durch Telefon und Funkgerät weitere Personen herbei ruft, dürfen jegliche Kommunikationsmittel von den Exekutivbeamten beschlagnahmt werden. Exekutivbeamte haben das Recht, jegliche Gegenstände temporär abzunehmen, falls die beklagte Person die Strafverfolgung massiv behindert.


Abs. 4 Die in Abs. 3 beschriebene "massive Behinderung" ist wie folgt definiert:

Das Vernichten von Gegenständen während einer polizeilichen Maßnahme

Das mehrfache schwere Beleidigen eines Beamten (ab 3 Beleidigungen.)

Jeglicher Flucht bzw. Fluchtversuche, während einer polizeilichen Maßnahme, mehrfache Verzögerung der Inhaftierung.


§ 5 Rechte des Beklagten

Abs. 1 Der Angeklagte hat das Recht, seine Aussage zu verweigern, wenn er sich mit seiner Aussage selbst belasten würde.

Abs. 2 Der Angeklagte hat das Recht, sich selbst zu verteidigen.

Abs. 3 Der Angeklagte hat das Recht auf einen Anwalt. Sollte der Angeklagte sich keinen leisten können,so wird dieser vom Staat gestellt.

Abs. 4 Dem Beschuldigten müssen bei der Festnahme alle ihm vorgeworfenen Straftaten mit entsprechendem § und Abs. genannt werden.

Abs. 5 Dem Beklagten müssen während der Festnahme (mit Anlegen der Handschellen) seine Rechte vorgelesen werden.

Erfolgt dies nicht bzw. verweigert der Beamte das Nennen der Rechte selbst nach ausdrücklichem Wunsch des Beklagten,so entsteht ein grober Verfahrensfehler und das Verfahren muss eingestellt werden.. Ein Löschen der Akte und die Entlassung des Beschuldigten sind hier die Folge.

Sie haben das Recht zu schweigen. Alles, was Sie sagen, kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht, zu jeder Vernehmung einen Anwalt hinzuzuziehen. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, wird Ihnen einer gestellt.

Haben Sie Ihre Rechte verstanden?


Abs. 6 Sollte eine Person im Zusammenhang mit der dem Angeklagten vorgeworfenen Straftat stehen, kann diese nicht als Rechtsbeistand fungieren. Liegen Zweifel vor, kann der Anwalt strafrechtlich verfolgt werden.


§ 6 Rechte des Klägers

Abs. 1 Der Kläger hat das Recht, Anzeige gegen den Beklagten zu erstatten. Es obliegt den Exekutivbeamten, diese Anklage fallen zu lassen.

Abs. 2 Sollte die Anklage eines Klägers durch einen Exekutivbeamten abgelehnt werden, so hat die Leitung der Exekutive das Recht, den Ablehnungsgrund zu prüfen. Im Falle einer neuen Erkenntnis durch die Leitung, kann diese die Ablehnung revidieren.

Abs. 3 Gebraucht ein Beschuldigter von seinem Recht nach § 5 Abs. 5 StGB, so ist es der Anklage möglich, weitere Anklagepunkte hinzuzufügen.


§ 7 Psychische Unversehrtheit

Strafbar macht sich derjenige, der eine andere Person oder Personengruppe:

  • beleidigt,

  • belästigt,

  • bedroht,

Auch der Versuch ist bereits strafbar.


§ 8 Physische Unversehrtheit

Artikel 1 Mord

strafbar macht sich derjenige, der

Abs. 1.1 Aus reiner Mordlust, aus Habgier oder anderen niedrigen Beweggründen,

um eine andere Straftat zu verschleiern bzw. zu ermöglichen, heimtückisch oder grausam einen Menschen tötet.

Abs. 1.2 der Strafbestand des versuchten Mordes wird genauso geahndet wie der Strafbestand Mord selbst.


Artikel 2 Körperverletzung

strafbar macht sich, der die Körperverletzung

(a) mittels einer Lebensgefährlichen Behandlung,

(b) mittels eines hinterlistigen Überfalls,

( c ) mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder

(d) mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs begeht..

Auch der Versuch ist strafbar.


Artikel 3 Körperverletzung mit Todesfolge

strafbar macht sich derjenige, der durch die in StGB §8 Art. 2 genannten Punkte eine Person tötet. Dieser Strafbestand wird dem des Mordes gleichgesetzt.


Artikel 4 Fahrlässige Tötung

strafbar macht sich, wer durch Fahrlässigkeit den Tod einer anderen Person

zu verschulden hat.


§ 9 Sexuelle Belästigung

strafbar macht sich derjenige, der

1.1 Eine andere Person unerwünscht körperlich anfasst.

Ausgenommen sind hierbei Beamte, die eine Durchsuchung durchführen müssen.

(Auf ausdrücklichen Wunsch muss diese jedoch von einen Beamten des gleichen Geschlechts durchgeführt werden)

1.2 Eine andere Person unerwünscht mit sexistischen Bemerkungen betitelt.

1.3 Eine andere Person aufgrund dessen Geschlechts oder Geschlechtsidentität diskriminiert.

1.4 Eine andere Person mit sexistischen Verhaltensweisen belästigt.

Auch der Versuch ist strafbar.


§10 Diebstahl

Des Diebstahls macht sich derjenige strafbar, der eine Person oder Personengruppe bestiehlt und somit Geld oder Wertgegenstände aus deren Besitz entwendet.

Auch der Versuch ist strafbar.

Fahrzeugdiebstahl: strafbar macht sich, wer einer Person/ Personengruppe das Fahrzeug entwendet.


§11 Raub

strafbar macht sich wer,

1.1 mit Waffengewalt / Gewalt Geld oder andere Wertgegenstände aus einem Geschäft entwendet.

1.2 mit Gewalt / Waffengewalt, Geld oder andere Wertgegenstände aus Bankschließfächern oder einer Bankfiliale entwendet.


§12 Betrug

strafbar macht sich derjenige, der unter Vorspiegelung falscher Tatsachen andere täuscht und sich so einen persönlichen oder finanziellen Vorteil verschafft.


§13 Unbefugtes Betreten / Einbruch

strafbar macht sich derjenige, der sich unerlaubt Zutritt zu fremden Gebäuden / Räumen oder privaten Grundstücken verschafft.


§14 Besitz von Illegalen Gegenständen

strafbar macht sich derjenige, der sich im Besitz von illegalen Gegenständen befindet.

Hierzu zählen:

  • Schwarzgeld

  • Drogen (jeglicher Art)

  • Zutaten zur Drogenherstellung

  • jede Art von Waffen Aufsätze

  • Langwaffen

  • Handfeuerwaffen ohne Waffenschein


§15 Befreiung von Gefangenen

strafbar macht sich derjenige, der der verurteilten Personen oder Personengruppen zur Flucht verhilft oder diese ermöglicht. Auch der Versuch ist strafbar.


§16 Durchbrechen von Absperrungen

strafbar macht sich derjenige, der eine polizeiliche Absperrung missachtet.

Hierzu zählt:

  • Durchbrechen

  • Durchfahren

  • Zerstören

  • Übersteigen


§17 Sachbeschädigung

strafbar macht sich, wer mutwillig fremdes Eigentum beschädigt oder zerstört.


§18 Missbrauch von Notrufen

Wer Notrufe absetzt oder ein Notruf Zeichen abgibt ohne akute Gefahr oder Bedrohung, macht sich strafbar.


§19 Amtsmissbrauch

strafbar macht sich, wer sich als Beamter ausgibt und/ oder deren Tätigkeiten nachgeht, ohne in einem Beamtenverhältnis zu stehen.


§20 Freiheitsberaubung / Geiselnahme / Entführung

strafbar macht sich jeder, der eine andere Person gegen ihren Willen:

- festhält

- eingesperrt

- an der Weiterfahrt hindert

- entführt

- der Freiheit beraubt

Auch der Versuch ist Strafbar


§21 Vermummung

Artikel 1 Definition

Jede Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes einer Person, die durch Verhüllung von Gesichtsteilen, durch Gegenstände oder Masken vorgenommen wird, so dass eine Identifizierung durch Sichtung der Person vereitelt oder zumindest wesentlich erschwert wird.


Artikel 2 Masken in Öffentlichen Gebäuden

Jeder Bürger / Jede Bürgerin ist verpflichtet, Masken in öffentlichen Gebäuden abzunehmen.

Davon ausgenommen sind staatliche Spezialeinheiten. Diese müssen sich bei Bedarf ausweisen können.


Artikel 3 Abnahme von Masken bei Verhaftung

Jede Person ist verpflichtet, bei einer Verhaftung die Maske abzulegen.

Sollte dies verweigert werden, ist es dem Exekutivbeamten gewährt, zusätzlich eine Strafe wegen Behinderung der Justiz zu verhängen und die Maske selbst abzunehmen.


§22 Reue

Sollte ein Täter oder Mittäter Reue zeigen oder zur Aufklärung der Tat beitragen so kann seine Strafe gemildert werden

Dies Bedarf vor Gericht einen Richter oder bei einer Festnahme den Ranghöchsten Beamten.


§23 Meineid

strafbar macht sich, wer

1.1 Vor Gericht und unter Eid vorsätzlich eine falsche Aussage tätigt.

1.2 Bei einer Polizeilichen Verhöre lügt und / oder vorsätzlich Falsch Aussagen tätigt.


§24 Notwehr

Artikel 1 Definition

Notwehr ist die Verteidigung des eigenen Leibes/Lebens, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich abzuwenden.


1.1 Wer einen Verstoß gegen das Gesetz auf Grund von Notwehr begeht, handelt nicht rechtswidrig.

1.2 Voraussetzung für die Gültigkeit ist eine schnellstmögliche Meldung bei den zuständigen Behörden.

1.3 Begeht man Notwehr mit einer illegalen Waffe, so handelt man nicht rechtswidrig im Sinne der Notwehr, wohl aber im Sinne des Waffengesetzes.


§25 Stalking

Artikel 1 Definition

Als Stalking angesehen wird wiederholtes und widerrechtliches Verfolgen, Belästigen und/oder Bedrohen einer anderen Person gegen deren Willen.


Strafbar macht sich derjenige, der

  1. Die räumliche Integrität der geschädigten Person verletzt.

  2. Unter Verwendung von medialen Mitteln oder dritter Personen vermehrt Kontakt zur geschädigten Person aufbaut oder dies versucht.

  3. Eine Abbildung der geschädigten Person an andere weiter gibt.

Artikel 2 Schwere der Fälle


Die schwere eines Falles wird durch folgende Punkte unterschieden:

  1. Durch die Tat entstandene psychische oder physische Gesundheitsschädigung des Opfers oder deren Angehörigen.

  1. Der Täter bringt das Opfer oder dessen Angehörige in Todesgefahr bzw. wenn schwere Gesundheitsschäden nicht auszuschließen sind .


Artikel 3 Annäherungsverbot

Ein Annäherungsverbot ist eine gerichtliche Verfügung, die Personen schützen soll, die durch einen oder mehrere der oben genannten Paragrafen (§7, §8, §23 Art.1 und 2) als Opfer definiert wurden.

Die als Täter definierte Person muss einen Mindestabstand halten, der vor Gericht festgelegt wird. Tut er dies nicht, so macht er sich strafbar.


§26 Hausfriedensbruch


1.1 Ein Hausfriedensbruch liegt vor, wenn jemand unerlaubt in fremde Räumlichkeiten eindringt und/oder sich dort unerlaubt aufhält. Beispielsweise durch Erteilen eines Hausverbotes / Platzverweiss.

Nur Besitzer oder deren weisungsbefugte Personen können das Hausrecht wahren und somit Unbefugten des Grundstückes verweisen.(maximal je 24 Std. )

1.2 Wer einen Platzverweis missachtet macht sich strafbar ( §13 StGB)

1.3 Die Exekutive kann das Hausrecht vorübergehend durch einen Haftbefehl / Durchsuchungsbefehl oder Gefahr in Verzug außer Kraft setzen, sofern ein Straftatbestand oder ein erschwerter Verdacht besteht und der Beamte den Zugriff benötigt.


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